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AGB Handwerker Radio GmbH

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Werbeaufträge zwischen der Handwerker Radio GmbH und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. „Werbeaufträge“ sind Verträge über die Verbreitung von Werbung im Internet (inklusive z.B. Webradio, Mobile Apps, Websites etc.) und sonstigen Werbemitteln (z.B. Newslettern) der Handwerker Radio GmbH. Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber - auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.


2. Abweichende / Entgegenstehende AGB
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die Handwerker Radio GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Handwerker Radio GmbH den Werbeauftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.


3. Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt
a) Werbeaufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr.

b) Der Antrag auf Abschluss eines Werbeauftrags muss mindestens fünf Werktage vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen.

c) Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erst durch Annahme des Antrags durch die Handwerker Radio GmbH in Schrift- oder Textform zustande.

d) Der Auftraggeber ist für noch nicht ausgestrahlte Werbespots zum Rücktritt von Werbeaufträgen berechtigt, wenn und soweit der Rücktritt vier Wochen vor dem bereits gebuchten Sendetermin erklärt wird.

e) Auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers bemüht sich die Handwerker Radio GmbH auch innerhalb von vier Wochen vor dem geplanten Sendetermin - ohne diesbezüglich eine Rechtspflicht zu übernehmen - um eine Verschiebung der Sendezeit; sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist ein Rücktritt hinsichtlich der neuen Sendezeit ausgeschlossen.

f) Der Rücktritt gemäß Ziffer 3 d) sowie das Verschiebungsverlangen nach Ziffer 3 e) bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

4. Einschaltung von Werbeagenturen
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen („Agenturen“) sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste der Handwerker Radio GmbH zu halten. Mittlervergütung wird nur an nachgewiesene Agenturen vergütet. Die Handwerker Radio GmbH behält sich die Rückforderung geleisteter Mittlervergütung an nicht nachgewiesene Agenturen vor. Die gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Aufträge durch Agenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Agenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Agentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Die Handwerker Radio GmbH ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.


5. Preise, Rabatte, Abrechnung
a) Hinsichtlich der Vergütung sind die jeweils bei Zustandekommen des Werbeauftrags geltende Preisliste unter Berücksichtigung etwaiger vereinbarter Rabatte maßgeblich. Für Sonderplatzierungen und Sonderformate sind Preisaufschläge möglich.

b) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Die Vergütung wird mit Ausstrahlung oder - soweit die Ausstrahlung am gebuchten Ausstrahlungstermin aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich ist - am Tag der gebuchten Ausstrahlung fällig.

d) Rechnungen werden als Sammelrechnung am Ende eines jeden Kalendermonats für die in dem betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen erstellt. Sie sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Die Handwerker Radio GmbH behält sich in besonders gelagerten Fällen und bei Neumandanten Vorkasse vor.

e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geldendmachung eines höheren Verzugsschadens durch die Handwerker Radio GmbH bei entsprechendem Nachweis bleibt vorhanden.

f) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.

g) Wird der Handwerker Radio GmbH eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der die Handwerker Radio GmbH zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist die Handwerker Radio GmbH berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im Voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Die Handwerker Radio GmbH kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Handwerker Radio GmbH vom Vertrag zurücktreten.


6. Verbundwerbung
Verbundwerbung (ein Werbemittel, das von mehreren wirtschaftlich getrennten Unternehmen aus verschiedenen Branchen zur gemeinsamen Werbung eingesetzt wird), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung der Handwerker Radio GmbH. Diese berechtigt die Handwerk Radio GmbH zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Werbung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.


7. Nutzungsrechte
a) Der Auftraggeber garantiert, dass die Handwerker Radio GmbH für Werbeeinschaltungen nur solche Ton-, Bild- und sonstigen Daten bzw. Datenträger („Sendeunterlagen“) übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit sie für die Herstellung der Daten verwendet worden sind.

b) Die Werbeeinschaltungen müssen den aktuellen Gesetzen und Staatsverträgen sowie dem Medienstaatsvertrag und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. den vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der der Handwerker Radio GmbH zur Verfügung gestellten Sendeunterlagen und haftet für deren rechtliche Zulässigkeit.

c) Der Auftraggeber überträgt an die Handwerker Radio GmbH das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt.

d) In der Rechteübertragung ist auch das Recht der Handwerker Radio GmbH enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Die Handwerker Radio GmbH ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist die Handwerker Radio GmbH berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken / Ansichtszwecken zu fertigen, in denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. Die Handwerker Radio GmbH wird im Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist.

e) Der Auftraggeber gestattet der Handwerker Radio GmbH und deren Vermarktungsorganisationen, sämtliche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, zeitlich und örtlich uneingeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen, soweit er über entsprechende Rechte verfügt. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Sendeunterlagen in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.


8. Einreichung der Sendeunterlagen
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen in technisch einwandfrei verwertbarer Form für die Werbesendung spätestens fünf Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern.

b) Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird die Handwerker Radio GmbH dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist hiervon unberührt.

c) Die Handwerker Radio GmbH behält sich vor, Angebote auf Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1 abzulehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. Auch nach Zustandekommen eines Werbeauftrags behält sich die Handwerker Radio GmbH das Recht vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Handwerker Radio GmbH die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, den Label Code, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.


9. Verschiebung der Werbeausstrahlung
a) Die Handwerker Radio GmbH gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbeaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Im Falle von vereinbarten Sendezeiten werden diese nach Möglichkeit eingehalten.

b) Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von der Handwerker Radio GmbH nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so ist die Handwerker Radio GmbH berechtigt, die Sendung um maximal drei Wochen vorzuverlegen oder diese innerhalb von drei Wochen nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.

c) Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt worden ist. Kommt die Handwerker Radio GmbH diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

d) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und der Handwerker Radio GmbH alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.

e) Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.

f) Für auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche gelten zudem die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10.


10. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
a) Die Handwerker Radio GmbH haftet dem Auftraggeber nicht für einfache Fahrlässigkeit.

b) Schadensersatzansprüche gegen die Handwerker Radio GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Handwerker Radio GmbH verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.

c) Die Haftungsbeschränkungen in diesen AGB finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund -, sofern die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben oder es sich um Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit handelt. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt worden ist, die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung des Auftraggebers zur Überlassung technisch und rechtlich einwandfreier Sendeunterlagen.


11. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers
Im Falle höherer Gewalt kann jede Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die Handwerker Radio GmbH die Leistung bereits erbracht hat. Die Handwerker Radio GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und ähnliche Ereignisse, die die Handwerker Radio GmbH nicht zu vertreten hat.


12. Haftung des Auftraggebers und Freistellung von Ansprüchen Dritter            
Verletzt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungshilfe schuldhaft eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber der Handwerker Radio GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere im Falle von schuldhaften Verletzungen der Ziffern 8 b), 8 d) und/oder 9 d) genannten Pflichten.


13. Vertraulichkeit
a) Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Werbeauftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

b) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt. Die Handwerker Radio GmbH ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Werbeauftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

c) Die Geltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleibt unberührt.

14. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Memmingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

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